Neue MWST-Sätze: die Zeit drängt!

Neue MWST-Sätze: die Zeit drängt!

Im September war es soweit: Die Stimmberechtigten waren aufgefordert über die Vorlage «Altersvorsorge 2020» an den Urnen abzustimmen. Infolge dieser Abstimmung wird die Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 2018 auf 7.7% reduziert.

Das hat natürlich Folgen, die es für Sie zu berücksichtigen gilt.

Anpassung an das ERP-System
Eine Anpassung der Steuersätze ist ja per se nichts Neues. Die aktuelle Änderung ist nach 1996, 1999, 2001 und 2011 bereits die fünfte Modifikation der MwSt.-Sätze. Dadurch sind die meisten ERP-Systeme gut auf den neuen Wechsel vorbereitet und leicht zu ändern.

Das ERP-System von SelectLine hat für die Umstellung bereits folgenden Leitfaden veröffentlicht, den Sie hier einsehen und downloaden können.

SelectLine Leitfaden zur MWST-Umstellung herunterladen

SelectLine Blog-Artikel Änderung MWST-Formular

Die Zeit bis zur Umstellung ist kurz und Sie sollten es nicht auf die lange Bank schieben. Planen Sie die Umstellung rechtzeitig ein!

Rechnungsstellung
Wie schon bei den letzten Steuersatzanpassungen bleibt es dabei, dass grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend für den anzuwendenden Steuersatz ist.

Sowohl die Rechnungsstellung als auch der Zahlungseingang sind dabei unerheblich.

Nachfolgend zwei Beispiele hierzu:

Beispiel 1: Die Muster AG liefert dem Kunden Meier am 28. Dezember 2017 eine Maschine. Die Rechnungsstellung hierfür erfolgt am 4. Januar 2018, der Zahlungseingang dann am darauffolgenden Tag am 5. Januar 2018.

Sie haben es erkannt: Die Rechnung ist mit 8% MwSt. auszustellen, da die Lieferung noch zum Zeitpunkt der Gültigkeit des alten Steuersatzes erfolgte. 

Beispiel 2: Die Muster AG stellt dem Kunden am 28. Dezember eine Vorausrechnung aus. Der Zahlungseingang hierfür erfolgt am 4. Januar 2018, die Auslieferung der Maschine erfolgt jedoch erst am 8. Februar 2018.

In dem Fall muss die Rechnung, basierend auf dem Aspekt der Leistungserbringung im 2018, auf 7.7% ausgestellt werden. 

Leistungen, die zu alten und zu neuen Sätzen zu versteuern sind, können in der selben Rechnung fakturiert werden. Allerdings muss das Datum und/oder der Zeitraum der Rechnung klar ersichtlich sein. Ist die Leistung tatsächlich nicht klar abgegrenzt, ist die Leistungserbringung zum alten Steuersatz zu berechnen. Das unterscheidet sich in der Vorgehensweise von den bisherigen Veränderungen. Denn zuvor waren bei fehlenden Abgrenzungen der neue Steuersatz zwingend anzuwenden. Die Steuerbehörde verfährt hier also ganz nach dem Grundsatz «In dubio pro fisco» (im Zweifel für den Fiskus).

Knacknuss: periodische Leistungen
Das oben kurz beschriebene Prinzip der Leistungsabgrenzung gilt insbesondere für periodische Leistungen wie Abonnements, Wartungs- und Mietverträge oder ähnliches. Daraus folgt, dass eine periodische Leistung, die sich von 2017 bis 2018 erstreckt aufzuteilen ist.

Auch das wollen wir anhand eines kleinen Beispiels verdeutlichen:

Beispiel 3: Der Kunde Meier hat mit der Muster AG ein Wartungsabonnement für die Laufzeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 abgeschlossen. Am 29. September 2017 stellt die Muster AG eine Rechnung über die Gesamtperiode für 2017/18 aus.

Die Rechnung muss nun aufgeteilt werden: 8% MWST für die Periode vom 01.10 bis 31.10.2017 und 7.7% für die Periode vom 01.01. bis 30.09.2018.

Eigentlich gar nicht so schwer, wenn man dran denkt.

Neben der Anpassung der IT-Systeme gilt es natürlich noch an andere Dinge zu denken, um Probleme und Missverständnisse zu vermeiden.

  • Überarbeiten Sie Preislisten,  Einkaufs- und Verkaufsverträge
  • Sowohl die Mitarbeiter als auch die Kunden gilt es über die neuen Modalitäten zu informieren

Denken Sie dran: Der Fahrplan ist eng. Kümmern Sie sich daher möglichst zeitnah um die Änderungen. Wie immer helfen wir gerne, und stehen Ihnen bei der Umsetzung mit Rat und Tat zur Seite.

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